Obligation HypoWohnBank 3.75% ( AT0000A0PCV0 ) en EUR

Société émettrice HypoWohnBank
Prix sur le marché 100 %  ⇌ 
Pays  Autriche
Code ISIN  AT0000A0PCV0 ( en EUR )
Coupon 3.75% par an ( paiement annuel )
Echéance 01/06/2022 - Obligation échue



Prospectus brochure de l'obligation Hypo-Wohnbaubank AT0000A0PCV0 en EUR 3.75%, échue


Montant Minimal 100 EUR
Montant de l'émission 3 000 000 EUR
Description détaillée Hypo-Wohnbaubank est une banque autrichienne spécialisée dans le financement du logement et des biens immobiliers, offrant une gamme de produits et services aux particuliers et aux professionnels.

L'Obligation émise par HypoWohnBank ( Autriche ) , en EUR, avec le code ISIN AT0000A0PCV0, paye un coupon de 3.75% par an.
Le paiement des coupons est annuel et la maturité de l'Obligation est le 01/06/2022









AT0000A0PCV0
BEDINGUNGEN FÜR DIE 3,75% p.a. HYPO-WOHNBAUANLEIHE
WANDELSCHULDVERSCHREIBUNG 2011-2022/19 ,,VORARLBERG" DER
HYPO-WOHNBAUBANK AKTIENGESELLSCHAFT

§ 1
Form und Nennbetrag


Die HYPO-Wohnbaubank Aktiengesel schaft (im Folgenden auch Emittentin genannt) legt ab
dem 01. Juni 2011 auf Inhaber lautende, nicht fundierte Wandelschuldverschreibungen mit
Laufzeitende am 31. Mai 2022 (einschließlich) zur Zeichnung auf. Das Gesamtnominale
beträgt bis zu EUR 3.000.000,00 (EUR drei Mil ionen) und zwar bis zu 30.000
Wandelschuldverschreibungen mit je EUR 100,00 Nominale, wobei sich die Emittentin die
Möglichkeit einer Aufstockung des Emissionsvolumens in einem Umfang von bis zu
Nominale EUR 47.000.000,00 (EUR siebenundvierzig Millionen) auf bis zu Nominale EUR
50.000.000,00 (EUR fünfzig Mil ionen) vorbehält.

Die Wandelschuldverschreibungen werden zur Gänze durch Sammelurkunden (§ 24 lit b
Depotgesetz) vertreten. Ein Anspruch auf Ausfolgung von Wandelschuldverschreibungen
besteht daher nicht. Die Sammelurkunden tragen die Unterschriften von zwei
Vorstandsmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied und einem Prokuristen der HYPO-
Wohnbaubank Aktiengesel schaft, Wien. Die Sammelurkunden werden bei der
Oesterreichischen Kontrol bank Aktiengesel schaft als Wertpapiersammelbank hinterlegt.

Die Emittentin ist berechtigt, die Stückelung der Wandelschuldverschreibungen bei
gleichzeitiger Wahrung der Rechte der Inhaber der Wandelschuldverschreibungen zu
ändern.

§ 2
Kündigung

Eine Kündigung seitens der Emittentin oder der Gläubiger ist ausgeschlossen.

§ 3
Wandlungsrecht

(1)
Je Nominale EUR 1.000,-- Wandelschuldverschreibung berechtigen den Inhaber zur
Wandlung in 14 Stück nennwertlose Partizipationsscheine gemäß § 23 Abs. 4 und 5
BWG (die ,,Partizipationsscheine") der HYPO-Wohnbaubank Aktiengesel schaft. Dies
entspricht einem nominel en Wandlungspreis von rd. EUR 71,43 je
Partizipationsschein. Die Partizipationsscheine sind ab 01. Juni jenes
Geschäftsjahres
gewinnberechtigt,
in
dem
der
Umtausch
der
Wandelschuldverschreibungen erfolgt.
(2)
Das Wandlungsrecht kann erstmals mit Stichtag 31. Mai 2013, danach zu jedem
weiteren Kupontermin am 01. Juni ausgeübt werden.
(3)
Die Wandlungserklärung kann ausschließlich durch Ausfül en eines diesbezüglichen
von einer als Zahlstel e gemäß § 6 definierten Bank rechtzeitig vor einem
Wandlungstermin kostenlos zur Verfügung gestel ten Formulares gemäß den
Bestimmungen des AktG erfolgen.
(4)
Die Wandlungserklärung muss spätestens 15 Bankarbeitstage vor dem
Wandlungstermin der in § 6 dieser Bedingungen genannten Hauptzahlstel e mittels
eingeschriebenen Briefes zugegangen sein. Die Wandlungserklärung ist für die
Gläubiger sofort bindend und wird gegenüber der Emittentin mit fristgerechtem
Eingang bei der in § 6 dieser Bedingungen genannten Hauptzahlstel e wirksam.
Gleichzeitig
ist
das
Wertpapierdepot
bekanntzugeben,
dem
die
in




AT0000A0PCV0
Partizipationsscheine
umzutauschenden
Wandelschuldverschreibungen
zu
entnehmen sind.
(5)
Die Wandlung erfolgt zum Stichtag unter der Voraussetzung, dass der Treugeber der
Emittentin den Nominalbetrag der gewandelten Wandelschuldverschreibungen zur
Verfügung stel t. Mit der Wandlung in Partizipationsscheine endet die Treuhandschaft
der Emittentin. Diese begibt die Partizipationsscheine auf eigene Rechnung.
(6)
Bei Kapitalmaßnahmen oder Ausgabe weiterer Wandelschuldverschreibungen durch
die Emittentin stehen den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen keine
Bezugsrechte zu.

§ 4
Angaben über die zur Wandlung angebotenen Partizipationsscheine

(1)
Das Partizipationskapital ist eingezahltes Kapital, das der HYPO-Wohnbaubank
Aktiengesel schaft seitens der Partizipationsscheininhaber auf Unternehmensdauer
unter Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung zur Verfügung
gestel t wird. Das Partizipationskapital kann von der HYPO-Wohnbaubank
Aktiengesel schaft nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen
Kapitalherabsetzungsvorschriften zurückgezahlt werden.
(2)
10 Stück nennwertlose Partizipationsscheine gewähren den Anspruch auf einen
Gewinnanteil in anteilig gleicher Höhe wie eine Stückaktie der HYPO-Wohnbaubank
Aktiengesel schaft. Die Gewinnanteile der Partizipationsscheininhaber sind
gleichzeitig mit der Dividende fäl ig. Laufende Ausschüttungen sind nur dann möglich,
wenn sie im Jahresgewinn Deckung finden; gemäß § 23 Abs 4 Z 3 BWG ist für die
Bemessung des Gewinnanteils das Ergebnis des Geschäftsjahres (Jahresgewinn)
nach Rücklagenbewegung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die
Dividenden werden bei einer unten genannten Zahl- und Einreichstel e gegen
Einreichung des jeweiligen Erträgnisscheines ausgezahlt.
(3)
Hauptzahl- und Umtauschstel e ist die HYPO NOE Landesbank AG, St. Pölten. Zahl-
und Einreichstel en sind: HYPO - Bank Burgenland AG, Eisenstadt; Hypo Alpe-Adria-
Bank AG, Klagenfurt; Oberösterreichische Landesbank AG, Linz; Salzburger Landes-
Hypothekenbank AG, Salzburg; Landes-Hypothekenbank Steiermark AG, Graz;
HYPO TIROL BANK AG, Innsbruck, und die Vorarlberger Landes- und
Hypothekenbank AG, Bregenz.
(4)
Die Gewinnanteile der Partizipationsscheininhaber, welche binnen drei Jahren nach
Fäl igkeit nicht behoben werden, verfal en zugunsten der gesetzlichen Rücklage der
HYPO-Wohnbaubank Aktiengesel schaft.
(5)
Die Partizipationsscheine nehmen wie das Grundkapital bis zur vol en Höhe am
Verlust teil.
(6)
Im Fal der Abwicklung werden die Partizipationsscheininhaber vermögensrechtlich
den Aktionären der HYPO-Wohnbaubank Aktiengesel schaft gemäß dem in § 4 Abs.
2 dargestel ten Verhältnis gleichgestel t. Das Partizipationskapital darf im Fal der
Liquidation der ausgebenden Gesel schaft erst nach Befriedigung oder Sicherstel ung
al er anderen Gläubiger zurückgezahlt werden.
(7)
Die Partizipationsscheininhaber haben das Recht, an den Hauptversammlungen der
HYPO-Wohnbaubank Aktiengesel schaft teilzunehmen und Auskünfte im Sinn von §
118 AktG zu begehren.
(8)
Die Partizipationsscheine gewähren keine darüber hinausgehenden Rechte,
insbesondere keine sonstigen Mitgliedschaftsrechte wie z.B. das Stimmrecht und die
Antragstel ung
in
der
Hauptversammlung,
die
Bekämpfung
von
Hauptversammlungsbeschlüssen und das Recht auf Bezug von jungen Aktien.
(9)
Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen den
Vermögensrechten der Inhaber der Partizipationsscheine und der Aktionäre geändert,
so ist dies im Sinn eines Verwässerungsschutzes angemessen auszugleichen. Dies
gilt auch bei der Ausgabe von Aktien und von in § 174 AktG genannten
Schuldverschreibungen und Genußrechten; zu diesem Zweck kann auch das
Bezugsrecht der Aktionäre (§ 174 Abs. 4 AktG) ausgeschlossen werden.




AT0000A0PCV0
(10)
Sol te die Emittentin weitere Partizipationsscheine emittieren, wird sie den Inhabern
von Partizipationsscheinen ein ihrem bisherigen Partizipationsscheinbesitz
entsprechendes Bezugsrecht einräumen, oder nach freier Wahl der Emittentin, die
Partizipationsscheininhaber so stel en, dass der wirtschaftliche Gehalt der ihnen
zukommenden Rechte erhalten bleibt.
(11)
Begibt die HYPO-Wohnbaubank Aktiengesel schaft stimmberechtigte Aktien, dann
steht das Bezugsrecht auf diese Aktien nur den Aktionären zu. Abs. 10 gilt
sinngemäß.
(12)
Die HYPO-Wohnbaubank Aktiengesel schaft wird al e Bekanntmachungen über die
Partizipationsscheine auf der Homepage der HYPO-Wohnbaubank Aktiengesel schaft
(http://www.hypo-wohnbaubank.at/boersenprospekt.htm) veröffentlichen.
(13)
Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Partizipationsscheininhaber bedarf
es nicht. Zur rechtlichen Wirksamkeit genügt in al en Fäl en die Bekanntmachung auf
der Homepage der HYPO-Wohnbaubank Aktiengesel schaft (http://www.hypo-
wohnbaubank.at/boersenprospekt.htm).

§ 5
Steuerliche Behandlung

(1)
Die Wandelschuldverschreibungen entsprechen zum Zeitpunkt der Emission dem
"Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des
Wohnbaus", BGBl. Nr. 253/1993, BGBl. Nr. 532/1993, BGBl. Nr. 680/1994, BGBl.
Nr. I 162/2001. Dieses Gesetz sieht folgende Begünstigung vor:
Sind die Erträge aus den Wandelschuldverschreibungen Einkünfte aus
Kapitalvermögen gemäß § 27 EStG 1988, so ist für die Zeit der Hinterlegung
dieser Wertpapiere bei einer inländischen Bank von den Kapitalerträgen im
Ausmaß bis zu 4 % des Nennbetrages keine Kapitalertragsteuer (KESt)
abzuziehen. Die Einkommensteuer gilt für die gesamten Kapitalerträge inklusive
des KESt-freien Anteils gemäß § 97 EStG 1988 als abgegolten.
(2)
Al fäl ige gesetzliche Änderungen der Steuergesetze sind vorbehalten und gehen
nicht zu Lasten der Emittentin.
(3)
Potentiel en Anlegern wird empfohlen sich vor dem Erwerb der
Wandelschuldverschreibungen über die damit verbundenen Risiken von Ihrem
Wertpapierbetreuer ausführlich beraten zu lassen.

§ 6
Zahl- und Umtauschstelle

(1)
Hauptzahl- und Umtauschstel e ist die HYPO NOE Landesbank AG, St. Pölten. Zahl-
und Einreichstel en sind: HYPO - Bank Burgenland AG, Eisenstadt; Hypo Alpe-Adria-
Bank AG, Klagenfurt; Oberösterreichische Landesbank AG, Linz; Salzburger Landes-
Hypothekenbank AG, Salzburg; Landes-Hypothekenbank Steiermark AG, Graz;
HYPO TIROL BANK AG, Innsbruck, und die Vorarlberger Landes- und
Hypothekenbank AG, Bregenz.
(2)
Die Gutschrift der Zinsen und Tilgungserlöse erfolgt durch die depotführenden
Banken.
(3)
Eine Änderung der Zahl- und Umtauschstel en ist zulässig, sofern diese
österreichische Banken sind, die dem BWG unterliegen.

§ 7
Haftung

Aufgrund einer besonderen zivilrechtlichen Vereinbarung haftet für die Zahlungen des
Zinsendienstes und des Kapitals dieser Wandelschuldverschreibungen die Vorarlberger




AT0000A0PCV0
Landes- und Hypothekenbank AG, Bregenz, als Treugeber mit ihrem Vermögen, nicht
jedoch die HYPO-Wohnbaubank Aktiengesel schaft. Die Treuhandschaft der Emittentin
endet bei Wandlung in Partizipationsscheine. Die Ausgabe der Partizipationsscheine erfolgt
auf eigene Rechnung der Emittentin.

§ 8
Verjährung

Der Anspruch auf die Zinsen verjährt nach drei Jahren, der Anspruch auf das Kapital dreißig
Jahre nach Eintritt der Fäl igkeit.

§ 9
Mittelverwendung

Die Emittentin verpflichtet sich, folgende Auflagen des "Bundesgesetzes über steuerliche
Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus" (BGBl. 253/1993, idF BGBl. I Nr.
162/2001) einzuhalten. Der Emissionserlös muss zur Errichtung, zur Erhaltung oder
nützlichen Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen von Wohnungen mit einer
Nutzfläche von höchstens 150 m² oder von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten
Gebäuden zur Verfügung stehen und wird innerhalb von 3 Jahren zur Bedeckung der Kosten
verwendet. Im Fal e einer Vermietung dieser Wohnungen darf die Miete jenen Betrag nicht
überschreiten, der für die Zuerkennung von Mitteln aus der Wohnbauförderung maßgebend
ist.

§ 10
Börseeinführung

Ein Antrag auf Zulassung der Wandelschuldverschreibungen zum Geregelten Freiverkehr an
der Wiener Börse kann vorgesehen werden.
§ 11
Bekanntmachungen

Al e Bekanntmachungen über die Wandelschuldverschreibungen werden auf der Homepage
der
HYPO-Wohnbaubank
Aktiengesel schaft
(http://www.hypo-
wohnbaubank.at/boersenprospekt.htm) veröffentlicht. Zur Rechtswirksamkeit genügt in al en
Fäl en die Bekanntmachung auf der erwähnten Homepage. Einer besonderen
Benachrichtigung der einzelnen Gläubiger bedarf es nicht.

§ 12
Rechtsordnung, Gerichtsstand

Für
sämtliche
Rechtsverhältnisse
aus
oder
im
Zusammenhang
mit
den
Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsscheinen gilt österreichisches Recht. Für
al e Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Wandelschuldverschreibungen und
Partizipationsscheinen gilt ausschließlich das für Wien sachlich zuständige Gericht als
gemäß § 104 Jurisdiktionsnorm vereinbarter Gerichtsstand. Verbrauchergerichtsstände
(insbesondere nach § 14 (1) Konsumentenschutzgesetz) bleiben unberührt.

§ 13
Ausgabekurs

Der Ausgabekurs der gegenständlichen Wandelschuldverschreibung der HYPO-
Wohnbaubank Aktiengesel schaft wird zunächst mit 100,75% des Nominale festgelegt.
Während der Angebotsfrist der Emission wird der Ausgabepreis laufend entsprechend der
Marktzinsentwicklung angepasst werden, jedoch 110% des Nominales nicht überschreiten.





AT0000A0PCV0
§ 14
Laufzeit

Die Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen beträgt 11 Jahre. Die Laufzeit der
Wandelschuldverschreibungen beginnt am 01. Juni 2011 und endet vorbehaltlich der
Wandlung durch den Gläubiger mit Ablauf des 31. Mai 2022.

§ 15
Verzinsung

Die Verzinsung der Wandelschuldverschreibung beginnt mit dem 01. Juni 2011. Die
Verzinsung erfolgt von 01. Juni 2011 bis 31. Mai 2022 jährlich, und zwar immer am 01. Juni
eines Jahres, wobei die erste Periode vom 01. Juni 2011 bis einschließlich 31. Mai 2012
läuft. Der Nominalzinssatz vom 01. Juni 2011 bis einschließlich 31. Mai 2022 beträgt 3,75%
p.a.. Die Zinsen werden am 01. Juni 2011 eines jeden Jahres, erstmals am 01. Juni 2012,
ausbezahlt. Die Verzinsung der Wandelschuldverschreibung endet mit dem der Fäl igkeit
bzw. dem al fäl igen Wandlungstermin vorangehenden Tag.
Die Berechnung der Zinsen im Zeitraum vom 01. Juni 2011 bis einschließlich 31. Mai 2022
erfolgt auf Basis act/act, unadjusted fol owing.
Fäl t ein Zinszahlungstag auf einen Tag, der kein Bankarbeitstag ist, so ist der
Zinszahlungstag der Bankarbeitstag, der auf den Tag unmittelbar folgt, an dem die Zinsen
sonst zahlbar gewesen wären.

Bankarbeitstag ist jeder Tag (außer Samstag und Sonntag), an dem al e betroffenen
Bereiche des Bankzahlungssystems TARGET2 sowie, vorbehaltlich einer vorherigen
Einstel ung, des Bankzahlungssystems TARGET betriebsbereit sind und die Banken am
Finanzplatz Wien geöffnet haben.

§ 16
Tilgung

Die
Tilgung
für
die
bis
zum
Ende
der
Laufzeit
nicht
gewandelten
Wandelschuldverschreibungen erfolgt am 01. Juni 2022 mit 100% des Nominales.

§ 17
Zahlungen

(1)
Zahlungen erfolgen in Euro.
(2)
Sol te ein Rückzahlungstermin, Kupontermin oder sonstiger, sich im Zusammenhang
mit den Wandelschuldverschreibungen ergebender Zahlungstermin auf einen Termin
fal en, der kein Bankarbeitstag iSd § 15 ist, so hat der Inhaber der
Wandelschuldverschreibungen erst am darauf folgenden Bankarbeitstag Anspruch
auf Zahlung von Kapital und Zinsen.

§ 18
Sonstiges

Sol te eine Bestimmung dieser Bedingungen, aus welchem Grund auch immer, unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dieser Bedingungen nicht berührt.

HYPO-Wohnbaubank Aktiengesel schaft


Wien, im Mai 2011




AT0000A0PCV0